Mehr Sicherheit für
Transplantierte und chronisch Kranke
Schluss mit dem Hin und Her
bei kritischen Medikamenten
Bonn, 05.03.15 Apotheken dürfen seit Neuestem bestimmte Medikamente
nicht mehr gegen ein wirkstoffgleiches Präparat eines anderen Herstellers
austauschen. Bislang war dies möglich, wenn damit Kosten eingespart werden
konnten. Wollte der Arzt einen solchen Austausch verhindern, musste er dies auf
dem Rezept ausdrücklich vermerken. Dies ist nun nicht mehr notwendig; Patienten
haben in jedem Fall Anspruch auf ihr gewohntes Präparat. Für
Organtransplantierte sowie Patienten mit Herzerkrankungen, Epilepsie oder
Schilddrüsenerkrankungen bringt das ein deutliches Plus an Sicherheit.
Konkret handelt
es sich um
·
die
Herzmedikamente Betaacetyldigoxin, Digitoxin und Digoxin,
·
die
Schilddrüsenpräparate Levothyroxin-Natrium und Levothyroxin-Natrium und Kaliumjodid,
·
das
Epilepsiemedikament Phenytoin,
·
sowie
die Immunsuppressiva Ciclosporin
und Tacrolimus, die zum Schutz transplantierter
Organe eingesetzt werden.
Für diese
Wirkstoffe hat der Gemeinsame Bundesausschuss ein Substitutionsverbot1
verhängt, weil ein ärztlich nicht kontrollierter Wechsel zwischen verschiedenen
Präparaten eine Gefährdung der Patienten darstellt. Der Grund: Die betroffenen
Wirkstoffe haben eine enge therapeutische Breite. Sie müssen extrem genau
dosiert werden – bei kleinsten Abweichungen von der optimalen Dosierung wirken
sie nicht richtig oder lösen schwere Nebenwirkungen aus. Zu solchen
Abweichungen kann es beispielsweise kommen, wenn der Wirkstoff aufgrund eines
anderen Füllstoffs oder einer unterschiedlichen Zusammensetzung der Kapselhülle
mit einer anderen Geschwindigkeit oder im anderen Umfang vom Körper aufgenommen
wird. Bei den meisten Medikamenten spielen solche minimalen Abweichungen keine
Rolle. Bei Arzneistoffen mit enger therapeutischer Breite können die Folgen
fatal sein. „Einsparungen im Gesundheitswesen sind wichtig, aber sie dürfen
nicht auf Kosten der Sicherheit chronisch kranker und transplantierter Menschen
gehen. Daher begrüßen wir diese Entscheidung sehr“, erklärt Erhard Hackler,
Vorstand des Bundesverbands für Gesundheitsinformation und Verbraucherschutz
e.V.
Weiterführende
Informationen speziell zu den Besonderheiten immunsuppressiver Medikamente für
Organtransplantierte sowie praktische Hinweise für Menschen mit einer
Spenderleber enthält die kostenlose Broschüre „Organtransplantation Leber“,
postalisch oder im Internet erhältlich beim Bundesverband für
Gesundheitsinformation und Verbraucherschutz e.V. (BGV), Heilsbachstraße 32,
53123 Bonn, www.bgv-transplantation.de.
1 Beschluss des Gemeinsamen
Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL):
Abschnitt M und Anlage VII – Hinweise zur Austauschbarkeit von
Darreichungsformen (aut idem) gemäß § 129 Absatz 1a
SGB V: Bestimmung von Arzneimitteln, deren Ersetzung durch ein
wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgeschlossen ist (1. Tranche), https://www.g-ba.de/informationen/beschluesse/2066/
Tragende Gründe für den Beschluss. https://www.g-ba.de/downloads/40-268-2952/2014-09-18_AM-RL-VII_AbschnittM_Substitutionsausschluss_TrG.pdf