
Als Spender kommen nahe Verwandte einer erkrankten Person in Frage. Am höchsten ist die Motivation für Eltern, ihrem Kind ein Organ zu spenden. Aber auch Geschwister oder Großeltern können sich zur Lebendspende bereit erklären. Lediglich das Weitergeben eines Organs vom Kind an die Eltern wurde in Deutschland bislang nur in Einzelfällen durchgeführt, da hierdurch "die natürliche Richtung des Weitergebens" auf den Kopf gestellt wird.

Spender und Empfänger können aber auch Lebenspartner in einer stabilen Beziehung oder langjährige, enge Freunde sein. Anfängliche Zweifel, dass bei nicht verwandten Personen die Gewebeverträglichkeit zu schlecht sei, bestehen angesichts der guten Resultate, die bei einer solchen Lebendspende erzielt wurden, nicht mehr. Empfängerinnen, die von ihrem spendewilligen Partnern ein Kind bekommen haben, müssen allerdings testen lassen, ob sie während der Schwangerschaft keine Antikörper gegen ihn gebildet haben.
Der Gesetzgeber verlangt, dass eine Spende freiwillig von einer volljährigen und einwilligungsfähigen Person erfolgt. Dies wird unter anderem durch das Votum einer Kommission festgestellt, die zur Frage der Freiwilligkeit Stellung nehmen und einen verbotenen Organhandel ausschließen soll. Neben rechtlichen Voraussetzungen muss eine medizinische Untersuchung klären, ob der Spender geeignet ist ( z.B. Blutgruppenverträglichkeit). Auch bestimmte Erkrankungen des Spenders können dazu führen, dass die Organspende für den Spender oder den Empfänger ein zu großes gesundheitliches Risiko darstellt.
Wie bei jedem chirurgischen Eingriff können Komplikationen wie Wundinfekte, Harnwegsinfekte, Venenentzündungen und vereinzelt auch Lungenembolien oder Wundblutungen auftreten. Das Risiko, an den Folgen einer Nierenentnahme zu sterben, ist mit 0,03 bis 0,06 % sehr gering. Als Spätkomplikationen können Schmerzen oder Gefühllosigkeit im Narbenbereich auftreten.
In der Regel muss der Spender 10 bis 14 Tage im Krankenhaus verbleiben. Nach vier bis sechs Wochen Schonung sind die meisten arbeitsfähig. Wer in seinem Beruf schwere Lasten heben muss, sollte sechs bis acht Wochen krankgeschrieben werden.

Der größte Vorteil einer Lebendspende liegt sicherlich darin, dass auf diese Weise lange Wartezeiten vermieden werden können. Arzt und Patient können zusammen mit dem Spender den günstigsten Zeitpunkt für die Transplantation auswählen, wobei natürlich insbesondere der Gesundheitszustand des Empfängers berücksichtigt werden sollte. Eine Transplantation planen zu können und nicht Wochen, Monate oder Jahre auf ein Organ warten zu müssen, bedeutet natürlich auch eine seelische Entlastung für den Empfänger und seine Familie.
Darüber hinaus sind Lebendspenden erfolgreicher. Dabei gilt: Je enger der Verwandtschaftgrad, desto besser das Resultat. Erstaunlicherweise weisen aber auch die Lebendspenden von nicht blutsverwandten Personen eine hohe Erfolgsquote auf.
Die gesetzliche Regelung der Lebendspende ist im Transplantationsgesetz (TPG) vom 5.11.1997 verankert. Der Gesetzgeber ist bestrebt, dass die Organspende freiwillig und nach reiflicher Überlegung geschieht. Daher erlaubt er nur Verwandten, Verheirateten und Verlobten oder Personen, die sich "in besonderer persönlicher Verbundenheit offenkundig nahestehen" (§ 8 Absatz 1 Satz 2 TPG) die Lebendspende.

Die Kosten für die medizinische Untersuchung, Operation und Nachsorge zahlt die Krankenkasse des Empfängers, die letztendlich durch eine gelungene Transplantation Geld spart. Die Lohnfortzahlung ist ebenfalls durch die Krankenkasse des Empfängers gewährleistet.
Die versicherungsrechtliche Situation ist in Deutschland noch nicht endgültig geklärt. In jedem Fall ist nach § 2 Abs. 1 Ziff. 12b SGB VII die Person, die "Blut oder körpereigenes Gewebe" spendet, unfallversichert. Treten infolge der Organspende direkte gesundheitliche Komplikationen auf, so werden die Schäden in gleicher Weise behandelt wie Arbeitsunfälle (§27/28 SGB 5). Der Spender hat Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Diese beinhalten Heilbehandlung, Verletzten-Geld bei Ausfall von Lohn, Renten sowie die Leistungen an Hinterbliebene. Eine Risikoversicherung für den schlimmsten Fall bei einer Lebendspende, den Tod des Spenders, gibt es derzeit noch nicht. Schadensfälle, die sich nicht unmittelbar auf die Organspende zurückführen lassen, sind wie jede andere Erkrankung von der Versicherung des Spenders zu tragen. Patienten, die privat versichert sind oder Beihilfe-Empfängern ist besonders zu empfehlen, im Vorab mit der Krankenkasse eine Kostenübernahme zu vereinbaren.
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